• 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Hohenprießnitzer Heimatfreunde". Er hat seinen Sitz in Hohenprießnitz. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und trägt nach der Eintragung den Zusatz e.V.

 

  • 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Heimatpflege in Hohenprießnitz. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Pflege des heimatlichen Brauchtums
  2. Einrichtung und Unterhaltung eines Heimatmuseums in der Heimatscheune
  3. Aufbau einer Ausstellung zur Ortsgeschichte in dafür geeigneten Räumen
  4. Erforschung der Ortsgeschichte und Führung der Chronik
  5. Mitnutzung kulturhistorisch wertvoller Objekte und Gebäude im Ort
  6. Mitwirkung bei der touristischen Nutzung von Sehenswürdigkeiten im Dorf
  7. Zusammenarbeit mit anderen Vereinen zur Heimatpflege

 

  • 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Angaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins sind:

  1. a) ordentliche Mitglieder
  2. b) Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die bereit sind, die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins aktiv oder passiv zu fördern und zu unterstützen. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen. Ehrenmitglieder müssen sich um den Ort und um die Belange des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft.

 

  • 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit. Ablehnungen müssen nicht begründet werden.

 

  • 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

  1. a) durch schriftliche Kündigung, die spätestens 1 Monat vor Jahresschluss erfolgen muss,
  2. b) durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vorstands, z.B. wegen Schädigung des Vereins und wegen eines Beitragsrückstandes von mehr als zwei Jahren. Vor der endgültigen Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
  3. c) durch den Tod eines Mitgliedes.

(2) Im Falle des Austritts oder eines Ausschlusses verliert das Vereinsmitglied alle Rechte und Pflichten als Mitglied.

 

  • 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten.

      Die Mitglieder haben die gültige Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Der Wechsel des Wohnorts ist dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.

 

  • 8 Beitragszahlungen

Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung durch 2/3 Mehrheit. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintrittsmonat. Fällig ist der Beitrag im ersten Halbjahr, bei einem Vereinseintritt nach dem 1.7., mit dem Eintritt.

 

  • 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. a) der Vorstand,
  2. b) die Beisitzer,
  3. c) die Mitgliederversammlung.

 

  • 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  1. a) dem 1. Vorsitzenden,
  2. b) dem 2. Vorsitzenden,
  3. c) dem Schatzmeister

(2) Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Vereins.

 

 

  • 11 Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  2. b) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
  3. c) die Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen;
  4. d) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des
    Vereinsendes;
  5. e) die Aufnahme und die Streichung von Vereinsmitgliedern;
  6. f) die Berufung von 2 bis maximal 6 Beisitzern.

(2) Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich, Auslagen können ersetzt werden.

 

  • 12 Aufgaben der Beisitzer

(1) Die Beisitzer beraten den Vorstand bei der Erfüllung der Vereinsaufgaben.

      Insbesondere unterstützen sie den Vorstand:

  1. a) bei der wissenschaftlichen Profilierung der Vereinsarbeit;
  2. b) bei der inhaltlichen Umsetzung des Vereinszwecks;
  3. c) als Vertreter auf Veranstaltungen und gegenüber wissenschaftlichen Gremien.

(2) Die Beisitzer wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher.

 

  • 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses;
  2. b) die Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes;
  3. c) Wahl der Kassenprüfer;
  4. d) die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge für ordentliche Mitglieder;
  5. e) die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  6. f) die Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  7. g) die Beratung und die Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder beschlussfähig.

 

  • 14 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, und zwar schriftlich mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief oder Veröffentlichung im Amtsblatt des Gemeindeverbandes.

(2) Ein Viertel der Mitglieder ist befugt, eine außerordentliche Versammlung unter Angabe von Gründen durch den Vorstand einberufen zu lassen. Der Vorstand muss dem Antrag stattgeben. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.

(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

  • 15 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 16 Wahlen und Abstimmung

(1) Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden findet eine Nachwahl statt.

(2) Als Vorstandsmitglied kann nur ein Vereinsmitglied gewählt werden, das an der Mitgliederversammlung teilnimmt.

      Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

(3) In der Mitgliederversammlung ist jedes anwesende Mitglied stimmberechtigt. Es hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Die Anwesenden können durch Mehrheitsbeschluss verlangen, dass durch Handzeichen oder in geheimer Wahl abgestimmt wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

 

  • 17 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur durch 3/4 Mehrheit der beschlussfähigen Mitglieder der Versammlung beschlossen werden.

 

  • 18 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung hat 2 Kassenprüfer für die mindestens 1x jährlich durchzuführende Kassenprüfung zu wählen.

 

  • 19 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hohenprießnitz oder deren Rechtsnachfolgerin. Es ist von dieser im Sinne des § 2 für den Ort Hohenprießnitz zu verwenden.

(2) Über die Auflösung des Vereins beschließt 4/5 Mehrheiten der beschlussfähigen Mitglieder.

 

  • 20 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des zuständigen Amtsgerichtes für Hohenprießnitz.

 

 

Vorstehende Satzung wurde am 30.03.1998 in Hohenprießnitz von der Gründungsversammlung beschlossen und am 26.11.2007 von der Mitgliederversammlung geändert.